Durch die Erhöhung der Anzahl der Wahlkreise von 51 auf 52 hat sich die Nummer des Wahlkreises, in dem Lambsheim liegt, geändert. Statt der Nummer 34 hat der Wahlkreis jetzt die Nummer 35.
Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die Erststimme, mit der ein Direktkandidat gewählt wird, heißt Wahlkreisstimme. Mit der Zweitstimme, die Landesstimme genannt wird, wird eine Partei oder Wählervereinigung gewählt. Diese ist maßgeblich für die Sitzzuteilung im Landtag.
Berücksichtigt werden bei der Sitzzuteilung nur Parteien und Wählervereinigungen, die mindestens 5 % der Landesstimmen erhalten. Eine Grundmandatsklausel gibt es im Gegensatz zu Bundestagswahlen nicht. Die Anzahl der Landtagssitze beträgt grundsätzlich 101, wobei die Zahl der Direktmandate, die nicht auf eine die Sperrklausel überwindende Partei oder Wählervereinigung entfallen, von der Gesamtzahl abgezogen werden, ehe die weitere Sitzzuteilung erfolgt. 52 Sitze werden als Direktmandate vergeben. Erhält eine Partei mehr Direktmandate, als ihr Sitze anhand der Verhältniswahl zustehen, erhalten die anderen Parteien Ausgleichsmandate. Dadurch erhöht sich gegebenenfalls die Gesamtzahl der Sitze.
Für die Verteilung der Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten wird das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers verwendet.